Themenpool zur neuen mündlichen kompetenzorientierten Reifeprüfung

 
  1. Koordinatensysteme und einfache Grundkörper
     

  2. Projektionen, Risse und Ansichten
     

  3. Operieren im Raum
     

  4. Konstruieren in Parallelrissen
     

  5. Konstruieren in Hauptrissen
     

  6. Schatten
     

  7. Kurven: Kegelschnittlinien, Schraublinien, Bezierkurven und B-Splines
     

  8. Kreis und Kugel
     

  9. Zylinder: Schnitte, Tangentialebenen, Umrisspunkte, Durchdringungen
     

  10. Kegel: Schnitte, Tangentialebenen, Umrisspunkte, Durchdringungen
     

  11. Körper und Flächen
     

  12. Zentralprojektion und Zentralrisse

 

Fragen zur neuen mündlichen kompetenzorientierten Reifeprüfung
 

Auszüge aus der Reifeprüfungsverordnung (StF: BGBl. II Nr. 174/2012)

 

Im Folgenden sind Teile der Reifeprüfungsverordnung zitiert, die die Durchführung der neuen mündlichen kompetenzorientierten Reifeprüfung aus dem Gegenstand Darstellende Geometrie betreffen. Gesetzespassagen, die andere Gegenstände betreffen, wurden weggelassen. Dies wird jeweils durch ….. angedeutet.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28.

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe drei, jedoch insgesamt höchstens 24 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:
……………………………
Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 29.

(1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.
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·       Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 30.


(1) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

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(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
………………………………..

Den vollständigen Text der Reifeprüfungsverordnung finden Sie unter:

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007845

 

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