Themenpool zur neuen mündlichen kompetenzorientierten Reifeprüfung |
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Fragen zur neuen mündlichen kompetenzorientierten Reifeprüfung | |
Auszüge aus der Reifeprüfungsverordnung (StF: BGBl. II Nr. 174/2012) |
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Im Folgenden sind Teile der Reifeprüfungsverordnung zitiert, die die Durchführung der neuen mündlichen kompetenzorientierten Reifeprüfung aus dem Gegenstand Darstellende Geometrie betreffen. Gesetzespassagen, die andere Gegenstände betreffen, wurden weggelassen. Dies wird jeweils durch ….. angedeutet. Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen § 28. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe drei, jedoch insgesamt höchstens 24 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und
Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende
Anzahl an Themenbereichen festzulegen: (3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.
Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen
Teilprüfungen (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
(2) Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich
bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem
Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte
Aufgabenstellungen auszuarbeiten.
· Durchführung der mündlichen Prüfung ………………………
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im
Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung
angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den
Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende
Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache
(vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
„Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens
15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist
nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer
sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf
dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht
überschreiten. Den vollständigen Text der Reifeprüfungsverordnung finden Sie unter: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007845
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